Satzung des Bayerischen Penya Blaugrana e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Bayerischer Penya Blaugrana
Er hat den Sitz in München
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Bayerischer Penya Blaugrana e.V. ist ein Freundeskreis des Vereins „Futbol Club Barcelona", im folgenden FCB gennant.
Zweck des Vereins ist die Repräsentation, Werbung und Unterstützung des FCB sowie Besuche von Spielen und sonstigen Veranstaltungen des FCB sowohl als auch die Förderung der katalanischen und spanischen Kulturen zu pflegen.
Der Verein hat keinerlei Bindung an politische oder konfessionelle Gruppierungen. Er nimmt Mitglieder unabhängig von Ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Religion, Stand, Rasse oder Staatsangehörigkeit auf.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Beisitzer
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch E-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder teilnehmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
Gebührenbefreiungen,
Aufgaben des Vereins,
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung des Futbol Club Barcelona, „Fundació F.C. Barcelona" die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

München
31.01.2012